Machen Sie mehr aus Ihrem Geld

Spareinlagen sind Geldeinlagen bei Banken, die der Geldanlage dienen. Sie dürfen von der Bank nur entgegengenommen werden, wenn der Sparer dafür eine Sparurkunde erhält. Beispiele für Sparurkunden sind Sparbücher, Sparbriefe, etc. Gespart werden kann auch auf speziellen Sparkonten.

Ein Sparbuch ist eine Form einer sogenannten Sparurkunde. Sparbücher dürfen nur von Banken ausgegeben werden, die berechtigt sind, Spareinlagengeschäfte zu tätigen. Um Ein- oder Auszahlungen tätigen zu können, muss der Kunde das Sparbuch jeweils vorweisen und mithaben. Es gibt sogenannte Inhaber- und Namenssparbücher.

Inhabersparbücher

Bei diesen Sparbüchern handelt es sich um legitimierte Sparbücher, die ein Guthaben von unter EUR 15.000 aufweisen. Diese Sparbücher dürfen nicht auf den Namen der identifizierten Person lauten, sondern müssen auf eine Bezeichnung lauten und mit einem Losungswort gekennzeichnet werden.

Über Inhabersparbücher mit einer Guthabenhöhe unter EUR 15.000 kann nicht nur der identifizierte Kunde selbst, sondern auch eine andere Person gegen Vorlage des Sparbuches, Legitimation anhand eines amtlichen Lichtbildausweises (z.B. Reisepass oder Führerschein) und Nennung des Losungswortes verfügen.

Die Obergrenze des Guthabens von EUR 15.000 darf ausschließlich durch Gutschrift von Zinsen, nicht jedoch durch Einzahlung oder Überweisung überschritten werden.

Namenssparbücher

Namenssparbücher sind legitimierte Sparbücher, die nur auf Vorname und Zuname der identifizierten Person lauten. Über Namenssparbücher darf nur vom identifizierten Kunden verfügt werden.

Das Sparbuch ist als solches gekennzeichnet und enthält den Firmenwortlaut des ausstellenden Kreditinstituts und die Kontonummer. Je nach Sparbuchart sind noch der Vor- und Zuname der identifizierten Person (beim Namenssparbuch) oder beim Inhabersparbuch die gewählte Bezeichnung angeführt. Anonyme Sparbücher, zu der sich noch keine Person identifiziert hat, können als Bezeichnung auch „Überbringer“ haben.

Falls spezielle Sparbedingungen, z.B. Kündigungsfristen, Sperrvermerke, Laufzeiten etc. vereinbart wurden, werden auch diese in das Sparbuch gedruckt. Wenn das Sparbuch durch ein Losungswort geschützt ist, ist dies durch den Andruck „Losungswort“ ersichtlich. Ebenfalls anzuführen ist der geltende Jahreszinssatz. Auch sämtliche Ein- und Auszahlungen werden im Sparbuch erfasst.

Bei der Eröffnung eines Sparbuches muss man sich legitimieren. Dies bedeutet, dass man mit einem amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Führerschein oder Personalausweis)  nachweisen muss, dass man tatsächlich die angegebene Person ist. Bitte bringen Sie diesen bei einer geplanten Sparbucheröffnung mit in die Bank.

Übrigens: Wir empfehlen, dass Sie nach der Sparbucheröffnung die Sparbuchnummer notieren und an einem sicheren Ort getrennt vom Sparbuch verwahren. Falls Sie das Sparbuch verlieren oder es gestohlen wird, benötigt die Bank zusätzlich zu anderen wichtigen Merkmalen auch die Sparbuchnummer, um das Sparbuch sperren zu lassen.

Ob Kinder oder Jugendliche ein Sparbuch eröffnen dürfen, hängt vom Alter ab. Kinder unter sieben Jahren sind grundsätzlich geschäftsunfähig und dürfen daher noch kein Sparbuch eröffnen. Am besten ist es daher, wenn Eltern oder Großeltern für Kinder unter sieben Jahren sparen. Kinder zwischen sieben und 14 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig. Sie können mit Zustimmung des Vaters, der Mutter oder des Vormundes

  • ein N-Sparbuch eröffnen. Manche Banken gewähren auch ein Sparkonto (Ein gesetzlicher Vertreter ist zum Sparbuch zusätzlich zum Minderjährigen (Inhaber) zu verknüpfen)
  • und Einlagen bzw. Abhebungen tätigen.

Auch Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig. Sie können über das, was sie durch ihren eigenen Fleiß erworben haben sowie über Sachen, die ihnen zum Gebrauch übergeben worden sind, frei verfügen. Daher können mündige Minderjährige über Spareinlagen in diesem Rahmen auch ohne Zustimmung der Eltern verfügen. Ein S- oder N-Sparbuch bis EUR 15.000 (im Regelfall, eine Abweichung ist möglich) kann der Minderjährige auch ohne gesetzlichen Vertreter eröffnen.

Wer das Ersparte beheben kann, hängt von der Art des Sparbuches ab:

Inhabersparbuch mit weniger als 15.000 EUR Einlage:

Jeder, der das Sparbuch vorweist, sich anhand eines amtlichen Lichtbildausweises (z.B. Reisepass oder Führerschein) ausweisen kann und das Losungswort nennen kann, kann Geld beheben. Einzahlen kann jeder auf dieses Sparbuch.

Inhabersparbuch mit mehr als 15.000 EUR Einlage:

Behebungen bei Inhabersparbüchern mit mehr als 15.000 EUR Einlage erfolgen wie bei Namenssparbüchern. Nur die legitimierte Person kann dann auf das Guthaben zugreifen. Einzahlungen können von jedem vorgenommen werden.

Namenssparbuch:

Auszahlungen dürfen nur an jene Personen getätigt werden, die zum Sparbuch legitimiert sind. Einzahlen kann jeder auf dieses Sparbuch.

Bei der Eröffnung eines Inhabersparbuchs muss der Sparer ein Losungswort festlegen. Das ist ein von ihm frei wählbarer Begriff, der bei der Vorlage des Sparbuchs wieder genannt werden muss. Erst nach Nennung des Losungswortes (handschriftlich am Behebungsbeleg) sind Behebungen möglich.

Wenn die Person, die das Sparbuch vorlegt, das Losungswort nicht nennen kann, darf die Bank an und für sich keine Auszahlungen an den Kunden tätigen. Damit die Bank das Geld auszahlen kann, muss der Inhaber sein sogenanntes Verfügungsrecht nachweisen. Die gerichtliche Kraftloserklärung für den Fall, dass das Sparbuch verloren geht, ersetzt nicht das Losungswort.

Wenn man ein Sparbuch erbt und das Losungswort nicht kennt, kann nach Vorlage der entsprechenden Erbschaftsdokumente über das Sparbuch verfügt werden.

Melden Sie den Verlust des Sparbuches sofort bei Ihrer Bank.

Folgende wichtige Sparbuchmerkmale müssen genannt werden:

  • Sparbuchnummer
  • Bezeichnung
  • Losungswort
  • Guthabenstand

Die Sparurkunde wird gesperrt. Die Meldung an die Bank erfolgt mittels „Verlustmeldung“ und muss den Namen, die Adresse des Verlustträgers und das Losungswort beinhalten.

Da neben der Bezeichnung, dem Guthabensaldo und dem Losungswort auch die Sparbuchnummer wichtig ist, empfehlen wir, diese von all Ihren Sparbüchern zu notieren und an einem sicheren Ort getrennt von den Sparbüchern aufzuheben.

Nach der Verlustmeldung darf die Bank innerhalb von 4 Wochen vom Meldungstag an keine

Auszahlungen leisten. Innerhalb dieser Frist ist das sogenannte Kraftloserklärungsverfahren beim zuständigen Gericht einzuleiten. Bei diesem erhalten Sie einen Kraftloserklärungsbeschluss ausgestellt. Nach Vorlage dieses Beschlusses bei der Bank wird dem Berechtigten ein neues Sparbuch mit einer anderen Kontonummer ausgefolgt.

Über täglich fällige Spareinlagen kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist verfügt werden. Täglich fällige Sparbücher werden oft auch als Eckzinssparbuch bezeichnet.

Bei diesen Sparbüchern verpflichtet sich der Kunde, das Sparguthaben für den vereinbarten Zeitraum (Bindungsfrist) am Sparbuch liegen zu lassen. Der gewährte Zinssatz richtet sich nach der Bindungsfrist. Je länger das Kapital gebunden bleibt, desto höhere Zinsen erhält der Kunde in der Regel. In der Praxis kommen Kündigungsfristen von 4, 6, 12, 24, 36, 48, usw. Monaten vor. Sparbücher mit Bindungsfristen werden oft Kapitalsparbücher genannt. Die vereinbarte Bindungsfrist und der Zinssatz sind im Sparbuch vorne eingedruckt.

Ja, dies ist möglich. Allerdings ist die Bank berechtigt, sogenannte Vorschusszinsen zu verrechnen.

Nein, die Bindung wird nicht automatisch verlängert. Nach dem Ende der Laufzeit des Kapitalsparbuches erfolgt die weitere Verzinsung des eingezahlten Kapitals zum Eckzinssatz.

Ein Sparbuch oder ein Sparkonto ist die sicherste und einfachste Form, Geld auf die Seite zu legen. Auf das Gesparte kann jederzeit zurückgegriffen werden, z.B. wenn eine Autoreparatur ansteht oder eine neue Waschmaschine gebraucht wird. Wir empfehlen daher, auch bei niedrigen Zinsen ein Sparkonto oder Sparbuch zumindest für den Notgroschen zu haben. Für die Veranlagung weiterer Beträge könnten auch Fonds, Anleihen oder Versicherungen eine Alternative sein. Unsere Kundenberater informieren Sie dazu gerne näher.

Der Grundgedanke des Bausparens entstand bereits im Jahre 1775, als im englischen Ort Birmingham die erste „Building Society“ gegründet wurde. Ziel dieser Einrichtung war es, durch kleine, monatliche Sparleistungen der Mitglieder einen Kapitalfonds anzusammeln, um daraus Darlehen an die Einleger zum Kauf von Wohneigentum finanzieren zu können.

Heute können Sparer sogenannte Bausparverträge abschließen. Gleichzeitig mit der Einzahlung von Spareinlagen an die Bausparkassen erwerben die Sparer das Recht auf ein zinsgünstiges Darlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen.

Da Baumaßnahmen auch für die Volkswirtschaft positiv sind, wird das Bausparen vom Staat mit einer Prämie gefordert, die jährlich neu festgelegt wird. Diese Bausparprämie erhält der Sparer zusätzlich zum Zinssatz und nur für einen Bausparvertrag, auch wenn er mehrere Bausparverträge abschließt.

Nein. Mit dem Bausparen kann man für jede Wunschanschaffung sparen.

Ja, allerdings erhält man nur für einen Bausparvertrag die staatliche Bausparprämie.

Es ist möglich, mehrere Bausparverträge abzuschließen. Die staatliche Prämie wird allerdings nur für einen Bausparvertrag ausbezahlt. Neben Namen und Geburtsdatum ist die Sozialversicherungsnummer nötig, damit der Staat sicherstellen kann, dass man die Prämie nur einmal erhält.

Die Kapitalertragsteuer (KESt) ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer. Die KESt wird in der Regel direkt von der Bank abgeführt. In Österreich unterliegen beispielsweise Konto- und Sparzinsen sowie Erträge aus Kapitalvermögen der KESt.

Als Zinsen wird der Geldbetrag bezeichnet, mit dem ein Schuldner für geliehenes Kapital bezahlt. Als Zinsen bezeichnet man auch den Betrag, den Kunden für ihre Spareinlagen erhalten.

Im Bankbereich bezeichnet man jene Zinsen als Guthabenzinsen (Habenzinsen), die die Bank z.B. für Spareinlagen oder Einlagen am Konto bezahlt. Umgekehrt zahlen Kreditnehmer der Bank Kreditzinsen bzw. bei Ausnutzung des Kontorahmens Sollzinsen.

Dies ist jener Zinssatz, der im Vertrag zwischen dem Kapitalgeber und dem Kapitalnehmer vereinbart wird. In diesem Zinssatz sind keine vereinbarten Nebenkosten berücksichtigt.

Der effektive Jahreszins beziffert die tatsächlich anfallenden Sparzinserträge bzw. Kreditzinsen. In ihm sind Nebenkosten, die KESt etc. berücksichtigt.

Vorschusszinsen können bei Sparbüchern zum Tragen kommen. Beim Abschluss eines Bindungssparbuches (bitte mit Was ist ein Kapitalsparbuch verlinken) wird zwischen dem Sparer und der Bank eine gewisse Laufzeit für das Sparbuch vereinbart. Für diese Bindung erhält der Sparer in der Regel einen höheren Zinssatz. Wenn der Sparer nun vor Ablauf der Bindungsfrist Geld vom Sparbuch behebt, ist die Bank berechtigt, vom Behebungsbetrag 1 ‰ Vorschusszinsen pro vollem Monat für die nicht eingehaltene Bindungsdauer zu verrechnen. Vorschusszinsenfreie Behebungen sind in der Zeitspanne von 29 Tagen vor bis 7 Tage nach Ablauf der Bindung möglich.

Negativzinsen bezeichnen Zinssätze, die kleiner als 0 sind.

Jedes Kreditinstitut, das sicherungspflichtige Einlagen entgegennimmt bzw. sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen erbringt, ist gesetzlich verpflichtet, einer Sicherungseinrichtung anzugehören. Das ESAEG sieht in §§ 18ff vor, dass jede Sicherungseinrichtung einen Einlagensicherungsfonds einzurichten und im Interesse der Einleger zu verwalten hat. Der Einlagensicherungsfonds wird aus regelmäßigen Beiträgen der Mitgliedsinstitute dotiert und dient der Entschädigung von Einlegern im Sicherungsfall.

Durch die Einlagensicherung wird sichergestellt, dass das Guthaben von Einlegern (samt bis zum Eintritt des Sicherungsfalles angefallenen Zinsen) bis zu einem Auszahlungshöchstbetrag von EUR 100.000,-- pro Kreditinstitut und pro Person gesichert ist. In manchen Fällen kann der Schutz sogar über EUR 100.000,-- hinausgehen.

Dieser Schutz besteht unabhängig von der Anzahl der Konten bzw. Sparbücher bei dem betroffenen Institut. Die Einlagensicherung gilt daher pro Einleger und pro Kreditinstitut.

Die Guthaben aller natürlichen und nicht-natürlichen Personen (also z.B. juristische Personen, Personengesellschaften) sind gesichert, es sei denn, die Person ist von Gesetzes wegen explizit von der Sicherung ausgeschlossen (Details siehe § 10 ESAEG). Die Staatsbürgerschaft des Kunden spielt für die Erstattung keine Rolle.

Grundsätzlich sind sämtliche Guthaben auf allen verzinsten und unverzinsten Konten oder Sparbüchern, wie z.B. Gehalts- und Pensionskonten, sonstige Girokonten, Festgelder, Kapitalsparbücher oder täglich fällige Sparbücher, erstattungsfähig. Dabei ist es unwesentlich, ob es sich um ein Guthaben in Fremdwährung oder in Euro handelt.

Auch die Bausparkassen sind Mitglieder bei gesetzlichen Sicherungseinrichtungen. Da der Bausparvertrag direkt mit der jeweiligen Bausparkasse abgeschlossen wird, ist dieses Guthaben bei der Bausparkasse gesondert von Ihrem Guthaben bei einem anderen Kreditinstitut, gesichert.

Die Einlagensicherung kommt immer dann zum Tragen, wenn ein Sicherungsfall eintritt, also wenn über ein Kreditinstitut der Konkurs eröffnet wird oder es einem Kreditinstitut aufgrund anderer Gründe (finanzielle Lage, behördliche Verfügung) nicht möglich ist, fällige Einlagen an die Einleger zurückzuzahlen.

Die Auszahlung erfolgt nach Überprüfung des Anspruchs durch die Sicherungseinrichtung. Diese zahlt die gedeckten Einlagen in vollem Umfang (bis maximal EUR 100.000,--) durch Überweisung auf ein vom Einleger bekanntzugebendes Bankkonto aus. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich in Euro, ungeachtet dessen, ob das bzw. die gesicherten Konten auf eine andere Währung lauten; als Umrechnungskurs gilt der Wechselkurs am Tag des Eintritts des Sicherungsfalls.

Grundsätzlich gelangen Einlagen innerhalb der gesetzlichen Frist von 20 Arbeitstagen (ab 1.1.2019: 15 Arbeitstage; ab 1.1.2021: 10 Arbeitstage; ab 1.1.2024: 7 Arbeitstage) zur Auszahlung. Ein separater Antrag des Einlegers ist nach neuer Gesetzeslage nicht mehr erforderlich, außer es handelt sich um eine zeitlich begrenzt gedeckte Einlage im Sinne des § 12 ESAEG.

Der von der Sicherungseinrichtung ausbezahlte Betrag wird vom Gesamtguthaben beim Kreditinstitut abgezogen. Das verbleibende Restguthaben kann im Insolvenzverfahren als Forderung angemeldet werden. Gemäß § 131 Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG) sind derartige Forderungen im Insolvenzverfahren gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt.

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