Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung der BKS Bank

Offenlegung gemäß Verordnung (EU) 2019/2088
Der Klimawandel ist eine der größten Herausforderungen, die wir nur gemeinsam bewältigen können. 2015 hat sich die weltweite Staatengemeinschaft durch die Ratifizierung des Übereinkommens von Paris verpflichtet, den globalen Temperaturanstieg auf deutlich unter 2°C und wenn möglich sogar auf 1,5°C gegenüber vorindustriellen Werten zu begrenzen. Um diesen Zielwert zu erreichen und die Auswirkungen des Klimawandels so gering wie möglich zu halten, hat die Europäische Kommission einen umfassenden Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums und den European Green Deal veröffentlicht.
Unter anderem hat der Aktionsplan das Ziel, mehr Transparenz im Hinblick auf Nachhaltigkeit in die Finanzindustrie zu bringen. Dabei sieht die EU den Abbau von Informationsasymmetrien zwischen Kunden und Finanzmarktteilnehmern bzw. Finanzberatern bei
der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken,
der Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen,
der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale sowie bei
nachhaltigen Investitionen
vor. Diese Informationsasymmetrien sollen durch verpflichtende vorvertragliche Informationen und laufende Offenlegungen durch Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater gegenüber Endanlegern beseitigt werden. Die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor verpflichtet Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater auch dazu, schriftliche Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken zu veröffentlichen. Diese nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung der BKS Bank auf Ebene des Unternehmens ist unten downloadbar.
Transparenz der BKS Bank AG bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken
Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren
Transparenz der Vergütungspolitik der BKS Bank AG im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken
Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 Art. 11
Informationen zu den in Artikel 8 Absätze 1, 2 und 2a der Verordnung (EU) 2019/2088 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukten für BKS Portfolio-Strategie nachhaltig
Offenlegung von Produktinformationen für Finanzprodukte, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden für die Portfolioverwaltung BKS Portfolio-Strategie nachhaltig
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