Die Richtlinie (EU) 2017/828 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG (1. Aktionärsrechte-Richtlinie) im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre wird kurz als 2. Aktionärsrechte-Richtlinie bezeichnet. Diese Richtlinie wurde in Österreich im Börsegesetz (§§ 177 ff BörseG) und im Aktiengesetz (§§ 78a ff und 95a AktG) umgesetzt und tritt mit 03. September 2020 in Kraft.

Was bedeuten die gesetzlichen Änderungen für den Aktionär selbst?

Intermediäre (das sind beispielsweise Unternehmen, die Wertpapiere verwahren bzw. verwalten oder Wertpapierdepots führen) werden verpflichtet, unverzüglich bestimmte Informationen von der Gesellschaft an den Aktionär oder vom Aktionär an die Gesellschaft zu übermitteln.

Für Sie als Aktionär bedeutet das, dass Sie ab September 2020 mehr Informationen der Gesellschaft von uns als Ihre depotführende Bank direkt erhalten. 

Information zur Aktionärsrechte-Richtlinie