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Weitere Niederlage der UniCredit in ihrem Feldzug gegen die 3 Banken Gruppe

28.02.2020

Landesgericht Klagenfurt weist Antrag der UniCredit auf Sonderprüfung der BKS Bank ab

Dr. Stockbauer

Vorstandsvorsitzende Dr. Herta Stockbauer

In ihrem Feldzug gegen die 3 Banken Gruppe hat die UniCredit  nach der Niederlage vor dem Landesgericht Innsbruck nun auch in Klagenfurt eine weitere und deutliche Niederlage hinnehmen müssen: Das Landesgericht Klagenfurt hat den Antrag der UniCredit auf Sonderprüfung der BKS Bank mit einfachen, klaren und unmissverständlichen Worten abgewiesen. Der durch eine Sonderprüfung zu klärende Sachverhalt sei schon lange allen Beteiligten umfassend bekannt gewesen. Die wechselseitigen Beteiligungen und deren Finanzierung sind durch Rechtsgutachten der BKS Bank geprüft und stehen nicht im Widerspruch zur einschlägigen Rechtsprechung in Österreich. Eine Unredlichkeit der geschäftsführenden Organe der BKS Bank liege nicht vor. Die Vorstandsvorsitzende der BKS Bank, Herta Stockbauer, zeigt sich erfreut: „Das Gericht bestätigt unsere Rechtsansicht in vollem Umfang. Das Gericht räumt mit der Unterstellung der Unredlichkeit auf und bestätigt unmissverständlich, dass wir gewissenhaft gehandelt haben.“ Dem schließen sich auch Franz Gasselsberger für die Oberbank und Gerhard Burtscher für die BTV an.

Insgesamt steigt bei den 3 Banken das Maß an Verwunderung über das Vorgehen der UniCredit: „Die juristischen Vorstöße der UniCredit laufen allesamt ins Leere. Es sollte inzwischen doch irgendwo in Wien oder gar Mailand sickern, dass die Rückkehr zu einem konstruktiven Miteinander sinnvoll wäre.“

Service:

Hier die relevanten Zitate aus dem Beschluss des LG Klagenfurt vom 26.02.2020:

Die direkten und indirekten Beteiligungen der Banken der 3-Banken-Gruppe, somit nicht nur der Antragsgegnerin, bei den Kapitalerhöhungen sind bekannt und der Urkundensammlung des Firmenbuchs zu entnehmen. Somit sind und waren die Vorgänge und damit der Sachverhalt insbesondere einer so interessierten Aktionärsgruppe wie den Antragstellern jedenfalls bekannt. Dies zeigt sich schon daraus, dass die Antragsteller selbst die entsprechenden Urkunden vorgelegt haben. Mehr als diese von den Antragsstellern selbst vorgebrachten Vorgänge, die insoweit von der Antragsgegnerin auch nicht bestritten worden sind, kann aber auch ein gerichtlich bestellter Sonderprüfer nicht hervorbringen. […]

Der Geschäftsführung der Antragsgegnerin war die grundsätzliche Problematik zu den Auswirkungen und Folgen von wechselseitigen Beteiligungsverhältnissen (und dem Vorwurf der verbotenen Einlagenrückgewähr, dem Verbot der Finanzierung des eigenen Aktienerwerbs sowie auch des Gebots der Kapitalaufbringung) beim originären Aktienerwerb offenkundig bekannt. Sie haben sich mit dem Problem nachvollziehbar auseinandergesetzt und sind zu dem Schluss gekommen, dass die geschilderten Kapitalerhöhungen aufgrund ihrer eigenen Rechtsmeinung dazu wirksam und rechtlich korrekt sind. Untermauert durch Rechtsgutachten haben sie daher darlegen können, dass sie eine bis dato vertretbare Rechtsmeinung verfolgt haben, der bisher die österreichische Rechtsprechung, aber auch offenkundig bis dahin die Literatur in Österreich, nicht widersprochen haben. Das Firmenbuchgericht erkennt daher in den Handlungen der Geschäftsführung der Antragsgegnerin keine subjektive Vorwerfbarkeit und demnach auch keine Unredlichkeit. […]

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die aufgelisteten Fragen mit Ausnahme jener in Punkt a), welche hinreichend auch beantwortet worden ist, Rechtsfragen betreffen, die der Sonderprüfung entzogen sind. Das Firmenbuchgericht schließt sich hiebei der ausführlich dargestellten Rechtsauffassung der Antragsgegnerin an.

Die beantragte Sonderprüfung zielt auf die Klärung eines Sachverhalts, der genügend transparent oder jedenfalls nachvollziehbar und errechenbar ist. Die im Gesetz geforderte Unredlichkeit der geschäftsführenden Organe der Antragsgegnerin ist aus rechtlicher Sicht nicht feststellbar, […].

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Bettina Kugi

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Bettina Kugi
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