© 2023 BKS Bank AG

Auf dieser Seite finden Sie Informationen für Privatkunden. Sind Sie ein Firmenkunde?
Sie haben Ihr Traumauto, Ihr Motorrad oder Ihr Wohnmobil gefunden – jetzt fehlt nur mehr die passende Finanzierung? Kommen Sie in Ihre BKS Bank-Filiale – wir finden eine maßgeschneiderte Leasingvariante für Sie! Jetzt gleich Ihr Auto Leasing online abschließen.
Rasche Abwicklung | Die Abwicklung erfolgt rasch und unkompliziert. Das BKS Leasing steht für unbürokratische Entscheidungen. |
Flexibilität in der Rückzahlung | Gemeinsam finden wir die für Ihre Bedürfnisse passende Leasingvariante. Geringe monatliche Leasingraten – zum Beispiel durch die richtige Wahl des Restwertes und der Anzahlung. Und wenn es einmal „eng“ wird – wir sind für Sie da! |
Objektive Beratung | Die BKS Mitarbeiter beraten Sie objektiv und markenunabhängig. |
Persönliche Beratung in Ihrer Nähe | Nützen Sie die persönliche und individuelle Beratung unserer Mitarbeiter in Ihrer BKS Bank-Filiale. |
Finanzen sind eine persönliche Sache: Genau deshalb gehen wir damit sorgfältig um. Ihr Antrag wird in einem gesicherten Bereich gestartet, um Ihnen maximale Sicherheit zu gewährleisten.
Es gibt auch 2023 verschiedene Förderungen beim Kauf oder Leasing eines E-Fahrzeuges.
Gefördert wird die Anschaffung von neuen Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb (BEV), Brennstoffzellenfahrzeugen (FCEV), Plug-in-Hybridfahrzeugen (PHEV) sowie Elektrofahrzeugen mit Range Extefnder bzw. Reichweitenverlängerer (REX bzw. REEV) zur Personenbeförderung (Klasse M1) bzw. zur Güterbeförderung (Klasse N1). Eine Liste jedenfalls förderungsfähiger E-PKW finden Sie unter foerderungsfaehige_fahrzeuge_private2023.pdf (umwelt-foerderung.at)
Ebenfalls werden sämtliche Modelle der Elektro-Zweiräder der Klassen L1e (E-Mopeds) und L3e (E-Motorräder) und Elektro-Leichtfahrzeuge (Fahrzeugklassen L2e, L5e, L6e, L7e) gefördert.
Der Förderantrag kann ausschließlich von Privatpersonen gestellt werden.
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss ausbezahlt und ist mit 50% der Anschaffungskosten begrenzt. Bei geringen Investitionskosten ist daher eine Reduzierung der unten angeführten Pauschalbeträge möglich.
Die Förderung für Fahrzeuge beträgt:
- 3.000 Euro pro PKW mit reinem Elektro- und Brennstoffzellenantrieb bzw.
- 1.300 Euro pro Leichtfahrzeug
- 1.250 Euro pro PKW für Plug-in-Hybridfahrzeuge sowie Elektrofahrzeuge mit Range Extender bzw. Reichweitenverlängerer. (Für Plug-in-Hybridfahrzeuge sowie Elektrofahrzeuge mit Range Extender bzw. Reichweitenverlängerer ist das verfügbare Förderbudget mit maximal 3 Mio. Euro begrenzt)
- 1.400 Euro pro EMotorrad (L3e>11 kW)
- 700 Euro pro E-Leichtmotorrad (L3e≤11 kW)
- 450 Euro pro E-Moped (L1e)
Die Fahrzeuge müssen mit Strom (bzw. Wasserstoff) aus erneuerbaren Energieträgern betrieben werden.
Nicht gefördert werden:
- PHEV, REEV bzw. REX mit Dieselantrieb bzw.
- PKW, deren elektrische Reichweite weniger als 60 km nach WLTP1 beträgt, sowie
- Fahrzeuge, deren Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) 60.000 Euro überschreitet.
Gebrauchte Fahrzeuge, gebrauchte E-Ladeinfrastruktur und kostenlos zur Verfügung gestellte E-Ladeinfrastruktur werden nicht gefördert. Fahrzeuge mit Tageszulassungen und Funktionsfahrzeuge (z. B. Vorführwägen) von Händlern sind förderfähig. Für Fahrzeuge dieser Art darf der Zeitraum zwischen Erstzulassung und dem aktuellen Zulassungsdatum
nicht mehr als 12 Monate betragen.
Voraussetzung für den Erhalt der Förderung ist, dass seitens des Fahrzeughändlers beim Kauf des Fahrzeuges ein E-Mobilitätsbonus in der Höhe von 2.000 Euro bei Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeugen bzw. 1.250 Euro bei Plug-in-Hybridfahrzeugen sowie Elektrofahrzeugen mit Range Extender bzw. Reichweitenverlängerer bzw. 500 Euro bei E-Motorrädern (L3e) bzw. 350 Euro bei E-Mopeds (L1e) (jeweils netto) pro Fahrzeug gewährt
wurde. Bei Leichtfahrzeugen ist keine Gewährung eines E-Mobilitätsbonus durch Fahrzeughändler erforderlich.
Die Förderung von geleasten Fahrzeugen ist zulässig.
In diesen Fällen ist eine Depotzahlung bzw. eine Vorauszahlung vor Antragstellung
erforderlich. Die Höhe dieser Zahlung muss mindestens in der Höhe der erwarteten Bundesförderung liegen (3.000/1.400/1.300/1.250/700/450 Euro netto).
Bitte beachten Sie gegebenenfalls eine zusätzliche Landesförderung und leisten Sie eine entsprechend höhere Leasingvorauszahlung.
Die Behaltefrist für geförderte Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur beträgt unabhängig von der Dauer des Leasingvertrages 4 Jahre. Pro Fahrzeug/Ladeinfrastruktur kann nur eine Bundesförderung beantragt werden. Pro Antragsteller können jedoch mehrere Anträge für unterschiedliche Fahrzeuge /Ladeinfrastrukturen gestellt werden.
Bei reinen Elektrofahrzeugen profitieren Sie von weiteren Vorteilen:
- Keine Normverbrauchsabgabe (NoVA)
- Keine motorbezogene Versicherungssteuer
Alle Details finden Sie unter www.umweltfoerderung.at
Unsere BKS-Leasingexperten beraten Sie gerne.
Steuerliche Neuerungen für Autofahrer ab 2022
Im Jahr 2022 steigt die Normverbrauchsabgabe (NoVA) für alle neuen Pkw, die mehr als 107 Gramm an CO2 pro Kilometer emittieren, was einem Normverbrauch von rund vier Litern Diesel oder fünf Litern Benzin auf 100 Kilometer entspricht. In den Fällen, in denen es teurer wird, steigt der NoVA-Satz um einen Prozentpunkt.
Für Autos, die mehr Sprit verbrauchen, wird es zusätzlich teurer: ab 2022 müssen alle Pkw, die mehr als 185 Gramm CO2 je Kilometer ausstoßen, einen Malus bezahlen. Diese Maßnahme trifft Autos mit einem Verbrauch von mehr als rund sieben Liter Diesel oder rund acht Liter Benzin. Zusätzlich zahlt man 2022 einen Malus von 60 Euro für jedes Gramm über dem Grenzwert.
Berechnung der Normverbrauchsabgabe:
Ab 1. Jänner 2022 wird bei der Erstzulassung von Fahrzeugen der Klasse M1 der CO2-Wert um 5 von 112 Gramm auf 107 Gramm CO2 pro Kilometer reduziert. Es wird folgende Berechnungsformel herangezogen:
(CO2-Ausstoß – 107) : 5 = Steuersatz in Prozent
Der Malus-Grenzwert für Pkw (M1) sinkt um 15 Gramm, nämlich von 200 auf 185 Gramm CO2 pro Kilometer. Der Malus-Betrag wiederum wird um 10 Euro erhöht, künftig sind daher 60 Euro statt wie bisher 50 Euro fällig. Der Höchststeuersatz steigt um 10 Prozentpunkte von 50 Prozent auf 60 Prozent.
Bei Fahrzeugen der Klasse N1 (leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht) wird der CO2-Wert um 5 von 165 auf 160 Gramm CO2 pro Kilometer reduziert und der Malus-Grenzwert sinkt um 15 Gramm von 253 auf 238 Gramm CO2 pro Kilometer. Der Malus-Betrag bei Fahrzeugen der Klasse N1 wird um 10 Euro auf 60 Euro erhöht und der Höchststeuersatz steigt von bisher 50 auf 60 Prozent.
Für beide Fahrzeugklassen ist der daraus resultierende Steuerbetrag jedenfalls um einen Abzugsposten von 350 Euro zu kürzen.
Zusätzlich wird der Maximal-Steuersatz für die prozentuelle NoVA bei Pkw mit 2022 auf 60 Prozent angehoben. Bereits Mitte 2021 ist diese Deckelung von 32 auf 50 Prozent erhöht worden. Diese Maßnahme trifft Autos mit einem Verbrauch von mehr als rund 14 Litern Diesel oder rund 16 Litern Benzin.
Auch bei Klein-Lkw kann es zu Verteuerungen kommen, denn auch hier kommt es zu ähnlichen NoVA-Verschärfungen wie bei den Pkw, aber erst ab höheren Verbräuchen.
Übergangsregelungen für die NoVA-Erhöhungen:
Wer für ein Neufahrzeug einen unwiderruflichen schriftlichen Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2021 abgeschlossen hat, ist von diesen Erhöhungen nicht betroffen, sofern das Fahrzeug vor dem 1. April 2022 geliefert wird.
Außerdem wird die Übergangsregelung für die Erhöhungen von Mitte 2021 wegen der Lieferschwierigkeiten der Autoindustrie verlängert: Wer vor dem 1. Juni 2021 einen unwiderruflichen Kaufvertrag für ein neues Fahrzeug unterschrieben hat, kann noch die Rechtslage vom ersten Halbjahr 2021 anwenden, so es vor dem 1. Mai 2022 geliefert wird. Bei Klein-Lkw bedeutet das etwa, dass keine NoVA gezahlt werden muss.